Rechtsfolger
BG

§ 308 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2008
BGBl. I Nr. 109/2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
BGBl. I Nr. 98/2009
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Verbotene Intervention
§ 308.
(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093664
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P308/NOR40093664