Rechtsfolger
BG

§ 29 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.11.1984
BGBl. Nr. 448/1984
Außerkrafttretensdatum
31.03.1992
BGBl. Nr. 147/1992
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§ 29.
(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den §§ 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot oder gegen die in den §§ 27 und 28 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 8)

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033602
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P29/NOR12033602