Rechtsfolger
BG

§ 29 UWG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 136/2001
Außerkrafttretensdatum
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§ 29.
(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den §§ 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
(2) Wer diesem Verbot oder den in den §§ 27, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.
Anmerkung
Zum Abs. 2: siehe auch § 34.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40023666
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P29/NOR40023666