Rechtsfolger
BG

§ 6 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1994
BGBl. Nr. 446/1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
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Überstundenarbeit
§ 6.
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
a) die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werden oder
b) die täglich Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 und 18 Abs. 2 ergibt.
(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095921
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P6/NOR12095921