Rechtsfolger
BG

§ 6 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2006
BGBl. I Nr. 138/2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
BGBl. I Nr. 61/2007
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Überstundenarbeit
§ 6.
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
1. die Grenzen der nach den §§ 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt.
(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40080986
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P6/NOR40080986