Rechtsfolger
BG

§ 27 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2000
BGBl. I Nr. 88/1999
Außerkrafttretensdatum
07.08.2001
BGBl. I Nr. 98/2001
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Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27.
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12117224
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P27/NOR12117224