Rechtsfolger
BG

§ 27 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
08.08.2001
BGBl. I Nr. 98/2001
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
BGBl. I Nr. 149/2009
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Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27.
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40022272
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P27/NOR40022272