Rechtsfolger
BG

§ 365t GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
15.06.2003
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
26.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
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Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich Versteigerungen von mindestens 15 000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben
1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäsche dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender Transaktionen und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032700
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365t/NOR40032700