Rechtsfolger
BG

§ 365t GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
16.06.2010
BGBl. I Nr. 39/2010
Außerkrafttretensdatum
17.07.2017
BGBl. I Nr. 95/2017
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Meldepflichten
Allgemeines
§ 365t.
Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen haben die Gewerbetreibenden soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 365y für die zuständigen Behörden aufzubewahren.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40118748
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365t/NOR40118748