Rechtsfolger
BG

§ 147 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
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Schwerer Betrug
§ 147.
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 2 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40033815
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P147/NOR40033815