Rechtsfolger
BG

§ 147 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2005
BGBl. I Nr. 136/2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 142/2009
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Schwerer Betrug
§ 147.
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40059227
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P147/NOR40059227