Rechtsfolger
BG

§ 365u GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
15.01.2005
BGBl. I Nr. 131/2004
Außerkrafttretensdatum
26.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
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s) Beschwerden in Versicherungsvermittlungsangelegenheiten
§ 365u.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler sind auch der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40058524
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365u/NOR40058524