Rechtsfolger
BG

§ 365u GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
27.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
Außerkrafttretensdatum
15.06.2010
BGBl. I Nr. 39/2010
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§ 365u.
(1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben
1. die Meldestelle von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird und
2. der Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2) Informationen im Sinne von Abs. 1 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096366
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365u/NOR40096366