Rechtsfolger
BG

§ 15c AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.04.2007
BGBl. I Nr. 138/2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2022
BGBl. I Nr. 58/2022
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Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.
Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Schlagworte
Ersatzanspruch

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40080999
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15c/NOR40080999