Rechtsfolger
BG

§ 15c AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.06.2022
BGBl. I Nr. 58/2022
Außerkrafttretensdatum
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Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.
Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Schlagworte
Ersatzanspruch

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40243240
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15c/NOR40243240