Rechtsfolger
BG

§ 58 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
27.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
BGBl. I Nr. 171/2022
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Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58.
Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096318
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P58/NOR40096318