Rechtsfolger
BG

§ 58 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2025
BGBl. I Nr. 171/2022
Außerkrafttretensdatum
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Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58.
Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62 mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40247748
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P58/NOR40247748