Rechtsfolger
BG

§ 365o GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
27.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
Außerkrafttretensdatum
17.07.2017
BGBl. I Nr. 95/2017
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Sorgfaltspflichten
Allgemeine
§ 365o.
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:
1. Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
4. Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096360
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365o/NOR40096360