Rechtsfolger
BG

§ 137 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 75/2009
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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Drittes Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 137.
(1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
(2) Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
(3) Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(4) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108824
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P137/NOR40108824