Rechtsfolger
BG

§ 261 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.2012
BGBl. I Nr. 12/2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 100/2023
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
Geltungsbereich
§ 261.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40136989
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P261/NOR40136989