Rechtsfolger
BG

§ 261 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2023
BGBl. I Nr. 100/2023
Außerkrafttretensdatum
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Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf
Geltungsbereich
§ 261.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht eine Volksbefragung, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023
Schlagworte
Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40254283
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P261/NOR40254283