Rechtsfolger
BG

§ 123 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 99/2023
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Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173639
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P123/NOR40173639