Rechtsfolger
BG

§ 123 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2023
BGBl. I Nr. 99/2023
Außerkrafttretensdatum
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Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40254202
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P123/NOR40254202