Rechtsfolger
BG

§ 207 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
26.04.2017
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
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Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 207.
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989
Schlagworte
Kinderhilfeträger

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193001
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P207/NOR40193001