Rechtsfolger
BG

§ 207 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
§ 207.
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.
Schlagworte
Kinderhilfeträger

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193044
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P207/NOR40193044