Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;
§ 1245.
Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.