Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung.
Verzögerungszinse.
§ 1333.
Der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Capitals zugefügt hat, wird durch die von dem Gesetze bestimmten Zinsen vergütet (§. 995).