Rechtsfolger
BG

§ 137 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 403/1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 75/2009
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Drittes Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 137.
(1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
(2) Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
(3) Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017826
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P137/NOR12017826