Rechtsfolger
BG

§ 1489 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 496/1974
Außerkrafttretensdatum
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§ 1489.
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 496/1974
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019236
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1489/NOR12019236