Rechtsfolger
BG

§ 1490 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.04.1916
Außerkrafttretensdatum
16.02.2024
BGBl. I Nr. 182/2023
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§ 1490.
(1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
(2) Auf Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines andern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.
Anmerkung
1. Siehe § 1330.
2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.04.1916
17.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019237
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1490/NOR12019237