Rechtsfolger
BG

§ 1495 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 135/2009
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§ 1495.
Auch zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98); doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch im Sinn des § 100 anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013406
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1495/NOR40013406