Rechtsfolger
BG

§ 161 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2005
BGBl. I Nr. 58/2004
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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Legitimation der unehelichen Kinder
b) durch die nachfolgende Ehe
§ 161.
(1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
(2) Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40052761
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P161/NOR40052761