Rechtsfolger
BG

§ 162c ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.05.1995
BGBl. Nr. 25/1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
§ 162c.
(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
(3) Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1984 BGBl. Nr. 566/1983
01.05.1995 BGBl. Nr. 25/1995 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 aufgehoben
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12037938
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P162c/NOR12037938