Rechtsfolger
BG

§ 187 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
BGBl. Nr. 162/1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Viertes Hauptstück.
Von den Vormundschaften und Curatelen.
Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.
§ 187. Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wengistens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht. Inwieweit für Personen, die ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ein Kurator, ein Sachwalter oder ein anderer gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist, wird besonders bestimmt.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017910
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P187/NOR12017910