Rechtsfolger
BG

§ 195 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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§ 195.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
3. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
4. das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
5. der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.
(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40192968
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P195/NOR40192968