Rechtsfolger
BG

§ 195 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Freiwillige Entschuldigungsgründe.
§ 195. Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Geistliche, in dauernder aktiver Dienstleistung stehende Militärpersonen und öffentliche Beamte, ebenso derjenige, der sechzig Jahre alt ist, dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel obliegt oder der schon eine mühsame Vormundschaft oder drei kleinere zu besorgen hat, endlich wer dieses Amt wegen der Entfernung seines Wohnsitzes von dem Vormundschaftsgerichte nur schwer oder mit erheblichen Kosten ausüben könnte.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017918
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P195/NOR12017918