Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren
Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht
der Kostbarkeiten;
§ 229. Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letztern die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.