Rechtsfolger
BG

§ 310 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2007
BGBl. I Nr. 92/2006
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310.
Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 und § 280 Abs. 2 - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40079123
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P310/NOR40079123