Rechtsfolger
BG

§ 569 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1984
BGBl. Nr. 136/1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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3) unreifes Alter;
§ 569. Unmündige sind zu testiren unfähig; Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, könne nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiren. Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frey und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurückgelegtem achzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018295
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P569/NOR12018295