Rechtsfolger
BG

§ 90 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1976
BGBl. Nr. 412/1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
BGBl. I Nr. 125/1999
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§ 90. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017779
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P90/NOR12017779