Rechtsfolger
BG

§ 90 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2000
BGBl. I Nr. 125/1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 75/2009
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§ 90.
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12041153
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P90/NOR12041153