Rechtsfolger
BG

§ 153e StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2009
BGBl. I Nr. 98/2009
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e.
(1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.2005 BGBl. I Nr. 152/2004
01.01.2008 BGBl. I Nr. 109/2007 Fassungsvergleich ↗
01.09.2009 BGBl. I Nr. 98/2009 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40110124
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153e/NOR40110124