Rechtsfolger
BG

§ 181 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2006
BGBl. I Nr. 56/2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181.
(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie Naturschutzgesetze der Länder.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Tierbestand

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40077303
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181/NOR40077303