Rechtsfolger
BG

§ 181a StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1989
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
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Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
§ 181a.
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1989 BGBl. Nr. 605/1987
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029727
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181a/NOR12029727