Rechtsfolger
BG

§ 196 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2008
BGBl. I Nr. 93/2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
BGBl. I Nr. 117/2017
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Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
§ 196.
(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093006
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P196/NOR40093006