Rechtsfolger
BG

§ 208 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
BGBl. I Nr. 116/2013
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Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
§ 208.
(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1989 BGBl. Nr. 599/1988
01.05.2004 BGBl. I Nr. 15/2004 Fassungsvergleich ↗
01.08.2013 BGBl. I Nr. 116/2013 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 112/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050390
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P208/NOR40050390