Rechtsfolger
BG

§ 233 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 130/2001
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
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Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes
§ 233.
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder
2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 40 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40023135
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P233/NOR40023135