Rechtsfolger
BG

§ 241b StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
10.12.2021
BGBl. I Nr. 201/2021
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Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
§ 241b.
Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173716
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241b/NOR40173716