Rechtsfolger
BG

§ 241c StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
§ 241c.
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050405
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241c/NOR40050405