Rechtsfolger
BG

§ 292c StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
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Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
§ 292c.
(1) Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Abs. 1 für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173747
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P292c/NOR40173747